LAG Köln: Erneute Kündigung wegen einer Lüge im Kündigungsschutzprozess
Eine erneute Kündigung darf grundsätzlich nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits Gegenstand eines vorausgegangenen Kündigungsschutzverfahrens waren. Hat das Arbeitsgericht die damaligen Kündigungsgründe inhaltlich geprüft und der Kündigungsschutzklage stattgegeben, kann der Arbeitgeber dieselben Tatsachen nicht ohne Weiteres erneut zur Begründung einer Kündigung heranziehen. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich ein neuer Kündigungssachverhalt oder eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Umstände.
16. September 2026


