3. Dezember 2025
Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel
Eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in einem Testament soll verhindern, dass Kinder nach dem Tod eines Elternteils voreilig ihren Pflichtteil geltend machen und dadurch den Nachlass „auseinanderreißen“. Ziel ist es also, den überlebenden Ehegatten abzusichern und den Nachlass möglichst ungeteilt zu erhalten.
Häufig wird in solchen Klauseln festgelegt, dass die Pflichtteilsforderung „gegen den Willen“ des überlebenden Ehegatten erhoben worden sein muss, damit die Strafwirkung eintritt. Was darunter genau zu verstehen ist, zeigt ein aktueller Fall.
Ein Ehepaar setzte sich in einem gemeinsamen Testament gegenseitig als Vollerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben ein. Zugleich bestimmten sie: „Fordert eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden entgegen dem Willen des Überlebenden den Pflichtteil oder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch und erhält diesen auch, so soll es nach dem Längerlebenden nicht Erbe werden.“ Nach dem Tod des Vaters verlangte die Tochter Auskunft über den Nachlass. Die Mutter bestätigte diesen Anspruch, gab die gewünschten Informationen und zahlte den Pflichtteil aus. Nach ihrem Tod beantragte der Sohn, als Alleinerbe eingesetzt zu werden, da seine Schwester durch die Inanspruchnahme des Pflichtteils im ersten Erbfall vom Erbe ausgeschlossen sei.
Das OLG Zweibrücken gab dem Sohn recht. Die Tochter habe durch ihre Pflichtteilsforderung das Erbrecht nach der Mutter verloren. Nach Auffassung des Gerichts war die Geltendmachung des Pflichtteils „entgegen dem Willen“ der Erblasserin erfolgt. Dafür sei keine ausdrückliche Ablehnung durch die Mutter erforderlich gewesen. Die Klausel sei so zu verstehen, dass bereits ein eigenmächtiges und konfrontatives Vorgehen ausreicht, um die Strafklausel auszulösen. Eine andere Auslegung würde zu Unsicherheiten führen, etwa wann und wie der überlebende Ehegatte seinen „Willen“ deutlich machen muss. Entscheidend sei, dass der Pflichtteilsberechtigte – wie hier – aktiv Ansprüche geltend macht und damit gegen die vom Erblasser gewünschte Nachlassruhe verstößt.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 9.7.2025 (8 W 56/24)