25. Juni 2026

BAG: Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten müssen präzise sein

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine formularmäßige Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten unwirksam ist, wenn sie die Formulierung verwendet, das Arbeitsverhältnis werde „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ beendet, und damit mehrdeutig bleibt. Eine solche Klausel kann auch Fälle erfassen, in denen die Arbeitnehmerin wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis beendet, obwohl ihr ein Festhalten daran nicht zumutbar ist.

Sachverhalt

Die beklagte Arbeitnehmerin war als Altenpflegerin in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt. Nach einem vorformulierten Fortbildungsvertrag nahm sie an einer Weiterbildung zur Fachkraft für gerontopsychiatrische Pflege teil; die Arbeitgeberin trug die Kurs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 3.550,40 Euro und stellte die Arbeitnehmerin für insgesamt 81 Tage unter Fortzahlung der Bezüge frei. Der Vertrag sah für den Fall einer Beendigung innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss der Fortbildung eine anteilige Rückzahlung von insgesamt 14.955,20 Euro vor, vermindert um 1/24 pro vollem Beschäftigungsmonat.

Die Arbeitnehmerin schloss die Fortbildung erfolgreich ab und kündigte das Arbeitsverhältnis später selbst. Daraufhin verlangte die Arbeitgeberin die anteilige Rückzahlung von 9.347,00 Euro.

Entscheidung des BAG

Das BAG wies die Revision der Arbeitgeberin zurück. Es hielt die Rückzahlungsklausel einer AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand und erklärte sie für unwirksam.

Die Formulierung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ sei mehrdeutig. Sie könne sowohl im Sinne eines Verschuldensmaßstabs als auch dahin verstanden werden, dass sämtliche Gründe aus der Sphäre der Arbeitnehmerin erfasst würden. Verbleibende erhebliche Zweifel bei der Auslegung gingen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Arbeitgeberin als Verwenderin der Klausel.

Rechtliche Begründung

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sind Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten zwar grundsätzlich zulässig, sie müssen aber nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenzieren. Unzulässig ist es, die Rückzahlungspflicht schlechthin an eine Eigenkündigung innerhalb des Bindungszeitraums zu knüpfen.

Eine unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn auch Arbeitnehmer erfasst werden, die unverschuldet dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. In einem solchen Fall ist das Arbeitsverhältnis wirtschaftlich sinnentleert; ein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer weiteren Bindung besteht regelmäßig nicht. Zudem wird die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers unangemessen beschränkt.

Das BAG stellte außerdem klar, dass selbst eine bloß fahrlässig verursachte dauerhafte Leistungsunfähigkeit nicht ohne Weiteres eine Rückzahlungspflicht rechtfertigt. Arbeitgeber müssen die aus ihrer Sicht zulässigen Rückzahlungstatbestände daher präzise und transparent formulieren.

Rechtsfolge

Die Unwirksamkeit der Klausel führt nach § 306 Abs. 1 BGB zu ihrem ersatzlosen Wegfall. Eine geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Vertragsauslegung findet nicht statt. Die Arbeitnehmerin musste deshalb keine Fortbildungskosten zurückzahlen.

Praxishinweis

Rückzahlungsklauseln sollten Fälle unverschuldeter, dauerhafter Leistungsunfähigkeit ausdrücklich ausnehmen. Zulässig bleibt es dagegen, eine Rückzahlungspflicht an eine arbeitnehmerseitige Kündigung ohne zwingenden Grund, an schuldhafte Pflichtverletzungen oder an einen zur Vermeidung einer verhaltensbedingten Kündigung geschlossenen Aufhebungsvertrag anzuknüpfen, sofern dies klar und eindeutig geregelt ist.

BAG, Urteil vom 21.10.2025 – 9 AZR 266/24