13. Mai 2026
BFH: Abfindung in Raten für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist nicht steuerbar
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht nicht der Einkommensteuer unterliegen, auch wenn sie in Raten gezahlt werden. Ein einkommensteuerpflichtiger Zinsanteil entsteht in dieser Konstellation ebenfalls nicht.
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.
Die Klägerin verzichtete gegenüber ihren Eltern im Rahmen eines notariellen Übergabe- und Schenkungsvertrags auf künftige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich auf ihren Bruder übertragener Vermögensgegenstände. Als Ausgleich war ein Gleichstellungsgeld vorgesehen, das in zwei Raten fällig wurde und nach Abtretung der Forderung durch den Bruder unmittelbar an die Klägerin gezahlt wurde.
Das Finanzamt nahm an, die zweite Rate enthalte wegen der zeitlichen Streckung einen steuerpflichtigen Zinsanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Das Hessische Finanzgericht folgte dieser Auffassung zunächst teilweise und behandelte den Zinsanteil als steuerbare Kapitalerträge.
Der BFH hob das Urteil des Hessischen Finanzgerichts auf und gab der Klage statt. Nach Auffassung des Senats liegt bei einem vor dem Erbfall erklärten Pflichtteilsverzicht kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung vor.
Der potenzielle Erbe verzichtet lediglich auf eine Erwerbschance; die Abfindung wird ihm deshalb außerhalb eines Leistungsaustauschs zugewendet. Das gilt nach dem BFH auch dann, wenn die Abfindung in mehreren Raten gezahlt wird und die Laufzeit der Raten jeweils mehr als ein Jahr beträgt.
Eine Aufspaltung der Abfindung in einen Kapital- und einen Zinsanteil scheidet aus, weil die Ratenzahlung keine darlehensähnliche Kapitalüberlassung begründet. Ebenso kommt eine Besteuerung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG nicht in Betracht, weil es an einer steuerbaren Erwerbstätigkeit oder sonstigen Leistung fehlt.
Der BFH stellt klar, dass solche Abfindungen zwar nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen können, aber nicht zugleich der Einkommensteuer. Die bewertungsrechtliche Abzinsung nach § 12 Abs. 3 BewG ändert an der fehlenden einkommensteuerrechtlichen Steuerbarkeit nichts.
Eine andere Beurteilung kommt nur in besonderen Konstellationen in Betracht, etwa wenn die Abfindung als erfüllt gilt und der Verzichtende dem potenziellen Erblasser anschließend ein verzinsliches Darlehen gewährt, oder wenn der Erbfall bereits eingetreten ist.
Dem Urteil des BFH ging ein Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht voraus (Urteil vom 20.12.2022 – 5 K 1615/20). Da das Finanzgericht über einen während des Revisionsverfahrens ersetzten Bescheid entschieden hatte, hob der BFH das Urteil auch aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, konnte aber wegen Spruchreife selbst in der Sache entscheiden.