23. März 2026

BFH: Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims auch bei vorzeitigem Auszug wegen Krankheit

Wer ein Familienheim zu eigenen Wohnzwecken übernimmt, kann unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Erbschaftsteuer sparen. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass der Erbe das Haus mindestens zehn Jahre selbst nutzt. Nur wenn er aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert ist, entfällt die Befreiung nicht rückwirkend.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass auch ein Auszug nach bereits sieben Jahren nicht automatisch zur Nachbesteuerung führt. Maßgeblich ist, ob die Selbstnutzung des Hauses dem Erben objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist – etwa wegen schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkungen.

Im entschiedenen Fall hatte eine Erbin ein Einfamilienhaus geerbt, das sie zunächst selbst bewohnte. Wegen gesundheitlicher Probleme konnte sie das Haus nach etwa sieben Jahren nicht mehr allein nutzen und zog aus. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht Düsseldorf verweigerten ihr zunächst die Steuerbefreiung, weil die Zehn‑Jahres‑Nutzung nicht vollendet war.

Der BFH hob dieses Urteil auf und verwies den Streit zur erneuten Entscheidung zurück. Er entschied, dass „zwingende Gründe“ nicht nur eine faktische Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung umfassen. Reicht der Erbe für eine Fortnutzung des Hauses so erheblicher fremder Hilfe bedarf, dass von einer selbständigen Haushaltsführung nicht mehr gesprochen werden kann, kann die Steuerbefreiung trotz vorzeitigen Auszugs weiter bestehen.

Ob die gesundheitlichen Einschränkungen im Einzelfall tatsächlich eine unzumutbare Nutzung begründen, ist jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und ggf. ärztlicher Gutachten zu prüfen.