15. Juni 2026

BFH: Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortsetzung der Tätigkeit

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die stückweise Veräußerung von Teilanlagen eines Solarparks an mehrere Erwerber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, wenn der Veräußerer seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt und den Strom weiterhin selbst ins Netz einspeist sowie die EEG-Vergütung vereinnahmt.

Leitsatz

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer mehrere Teile eines betriebenen Solarparks an einzelne Erwerber veräußert und nach der Übertragung die wirtschaftliche Tätigkeit als Anlagenbetreiber fortführt.

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb seit 2011 einen Solarpark und speiste den erzeugten Strom auf Grundlage eines Netzanschluss- und Einspeisevertrags in das Netz ein. Ende 2014 veräußerte sie die Anlage in mehreren Teilen an verschiedene Sub-KGs; zentrale Infrastruktur und die maßgeblichen Einspeiserechte verblieben bei ihr. Nach den späteren Einspeise- und Abrechnungsverträgen führte die Klägerin die Stromeinspeisung im Außenverhältnis unverändert fort und vereinnahmte weiterhin die EEG-Vergütung.

Streitfrage

Streitig war, ob diese Übertragungen als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen zu behandeln sind oder ob die Umsätze aus den Teilverkäufen der Umsatzsteuer unterliegen. Die Finanzverwaltung und das Finanzgericht verneinten eine Geschäftsveräußerung, weil die Klägerin ihre Tätigkeit nicht aufgegeben habe.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision zurück. Entscheidend war, dass der Veräußerer seine wirtschaftliche Tätigkeit unverändert fortsetzte, indem er den Strom weiterhin als Anlagenbetreiber einspeiste und vergütet erhielt. Eine Fortführung durch den Erwerber liegt in dieser Konstellation nicht vor, weil die maßgebliche Tätigkeit beim Veräußerer verbleibt. Der Senat stellte außerdem klar, dass die bloße Übertragung von Anlagenteilen nicht genügt, wenn die für die wirtschaftliche Tätigkeit prägende Einspeise- und Vergütungsstruktur beim bisherigen Betreiber verbleibt. Die Umsatzsteuerbarkeit der Veräußerung wurde daher bejaht.

Rechtlicher Maßstab

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb übertragen wird und der Erwerber die wirtschaftliche Tätigkeit fortführen kann. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der übertragenen materiellen und gegebenenfalls immateriellen Bestandteile. Bleibt die wirtschaftliche Tätigkeit aber beim Veräußerer bestehen, fehlt es an der für § 1 Abs. 1a UStG erforderlichen Übertragung eines Unternehmens.

Praktische Bedeutung

Für Solarpark-Transaktionen ist das Urteil besonders relevant, wenn technische Anlagenteile, Einspeiserechte und Vergütungsansprüche auseinanderfallen. Wer die zentrale Einspeisung und die EEG-Vergütung behält, kann sich regelmäßig nicht auf eine steuerfreie Geschäftsveräußerung berufen. Bei Aufspaltungen in mehrere Erwerber steigt das Risiko, dass die Veräußerung als steuerpflichtige Lieferung behandelt wird.

BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 32/24