27. Oktober 2025

BGH: Wer haftet für Sturz der Mieterin bei Glätte auf Gemeinschaftseigentum?

Auch wenn eine Vermieterin den Winterdienst an einen Hausmeisterdienst überträgt, bleibt sie nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) weiterhin verantwortlich, dies selbst dann, wenn sie Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist und das Grundstück ihr nicht allein gehört.

Im konkreten Fall mietete eine Frau eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte einen Hausmeisterdienst mit dem Winterdienst beauftragt. Im Januar 2017 rutschte die Mieterin auf einem nicht gestreuten Weg aus und verletzte sich schwer. Da Glatteis bereits angekündigt war, verlangte sie von ihrer Vermieterin 12.000 Euro Schmerzensgeld plus Zinsen und Anwaltskosten.

Das Landgericht (LG) wies die Klage ab. Es argumentierte, die Vermieterin könne nur dann haften, wenn sie ihre Kontrollpflichten gegenüber dem Hausmeisterdienst verletzt habe – dafür gebe es jedoch keine Anhaltspunkte.

Der BGH sah das anders und hob das Urteil auf. Nach seiner Auffassung bleibt die Vermieterin aus dem Mietvertrag heraus zum Winterdienst verpflichtet. Diese Pflicht entfällt nicht dadurch, dass sie Miteigentümerin innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Andernfalls würde es zu einem ungerechtfertigten Unterschied im Mieterschutz kommen, so die Richter.

Da im Mietvertrag keine anderslautende Regelung vereinbart wurde, trägt die Vermieterin weiterhin die Verantwortung. Der beauftragte Hausmeisterdienst gilt rechtlich als ihr Erfüllungsgehilfe – daher muss sie für dessen Fehler genauso einstehen, als hätte sie selbst den Winterdienst versäumt. Das Landgericht muss nun klären, ob tatsächlich ein Verschulden des Hausmeisterdienstes vorlag.

(BGH: Urteil vom 06.08.2025 – VIII ZR 250/23)