3. Oktober 2025

BGH zum Eigenbedarf: Wunsch zur Eigennutzung muss nur plausibel sein!

Das Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Wunsch eines Vermieters, eine vermietete Wohnung aus Eigenbedarf selbst nutzen zu wollen, nur plausibel und nachvollziehbar begründet sein muss, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Es ist nicht erforderlich, dass der Vermieter auf die Wohnung zwingend angewiesen ist oder dass sich seine Wohnsituation dadurch wesentlich verändert. Selbst wenn der Eigenbedarf durch geplante Umbauten oder Verkaufsabsichten verursacht wurde, darf dies die Anerkennung des Kündigungsgrundes nicht verhindern.

Im konkreten Fall wollte ein Vermieter seine Wohnung im vierten Obergeschoss mit dem Dachgeschoss verbinden und verkaufen, plante aber vor Beginn der Bauarbeiten in die darunterliegende, vermietete Wohnung im dritten Obergeschoss einzuziehen. Die Vorinstanz sah die Kündigung als missbräuchlich an, da sie nur auf den geplanten Verkauf abzielte. Der BGH hob diese Entscheidung auf und stellte klar, dass es auf den ernsthaften und nachvollziehbaren Nutzungswunsch des Vermieters ankommt, nicht auf dessen Wohnverhältnisse oder eine angebliche Selbstverursachung des Bedarfs.

Zudem erklärte der BGH, dass Gerichte nicht eigene Vorstellungen vom angemessenen Wohnen des Vermieters aufdrängen dürfen. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sei hier gerechtfertigt, weil der Vermieter nicht die vermietete Wohnung verkaufen, sondern seine eigene Wohnung im vierten Stock nutzen möchte, sodass eine missbräuchliche Verwertungskündigung nicht vorliegt.

Das Urteil wurde am 24.09.2025 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 289/23 gefällt.