5. August 2024

BGH zum Privatverkauf gebrauchter Sachen

Wer eine bestimmte Beschaffenheit beim Privatverkauf eines Autos zusagt, muss sie gewährleisten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Käufern von Gebrauchtwagen bei Mängeln an Bauteilen den Rücken gestärkt (Az.: VIII ZR 161/23). Verkäufer können sich bei Rechtsstreitigkeiten über Reparaturkosten demnach nicht auf Alter oder Verschleiß berufen, wenn vorher ein bestimmter Zustand der beanstandeten Teile vereinbart wurde.

Wenn sowohl Angaben über eine konkrete Beschaffenheit als auch ein Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung vereinbart wurde, seien die Punkte getrennt voneinander zu betrachten.

In dem Verfahren ging es darum, ob der Verkäufer eines ca. 40 Jahre alten Autos für Reparaturkosten aufgrund einer defekten Klimaanlage aufkommen muss. In der Verkaufsanzeige hieß es: "Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung". Tatsächlich war die Klimaanlage des 25.000 Euro teuren Oldtimers aber defekt und der Käufer verlangte von dem Verkäufer die Reparaturkosten zurück.

Grundsätzlich sind Verkäufer verpflichtet, Käufern eine mängelfreie Ware zu übergeben. Weist der verkaufte Gegenstand trotzdem einen Fehler auf, hat der Käufer einen Anspruch auf Gewährleistung. Bei Verkäufen zwischen Privatpersonen kann diese Gewährleistung vertraglich beschränkt oder gar ganz ausgeschlossen werden.

Wenn sich ein Gewährleistungsausschluss auch auf vereinbarte Beschaffenheiten erstrecken würde, wäre eine entsprechende vorherige Vereinbarung zwischen den Parteien "ohne Sinn und Wert", wie der BGH urteilte. Bei der Frage spiele weder das Alter der Sache noch die Verschleißanfälligkeit eine Rolle.