27. August 2025
BGH zur Testierfreiheit
Als Gegenleistung für ärztliche Behandlungen hat ein Patient seinem Arzt ein Grundstück vermacht. Die Vorinstanzen hielten das wegen eines Verstoßes gegen das Berufsrecht für unwirksam. Anders der BGH:
Wenn ein Arzt von einem Patienten ein Grundstück erbt, ist diese Zuwendung nicht deshalb unwirksam, weil sie gegen die Berufsordnung für Ärzte verstößt (Urt. v. 02.07.2025, Az. IV ZR 93/24).
Ein (inzwischen verstorbener) Patient hatte seinem Hausarzt im Gegenzug für ärztliche Leistungen nach seinem Tod ein Grundstück überlassen. Dafür schlossen der Mann, der Arzt und die Tochter des Mannes sowie deren Tochter vor einem Notar eine als "Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag" bezeichnete Vereinbarung. Als der Hausarzt anschließend insolvent ging, wollte der Insolvenzverwalter das versprochene Grundstück in die Insolvenzmasse übertragen lassen.
Das OLG Hamm hatte die Zuwendung des Verstorbenen an den Arzt als Vermächtnis ausgelegt, ging aber von Unwirksamkeit aus, da in der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe steht, dass Ärzte keine Geschenke oder andere Vorteile fordern oder annehmen dürfen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass ihre ärztliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Da der Arzt gegen dieses Verbot verstoßen habe, wäre die Zuwendung nach §§ 134, 2171 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.
Der BGH erkennt jedoch keine Unwirksamkeit des Vermächtnisses nach §§ 134, 2171 BGB, da die Vorschrift im Berufsrecht der Ärzte nur ein Verhalten des Arztes verbiete, aber nicht den Patienten oder die Erwartung seiner Angehörigen schütze, diesen zu beerben. Entsprechend habe der Patient seinen Arzt als Erben einsetzen dürfen.
Die Verbotsvorschrift im Ärzterecht regelt nach Auffassung des BGH nur das Verhältnis zwischen dem Arzt und der für ihn zuständigen Landesärztekammer. "Die Vorschrift zielt darauf ab, die Unabhängigkeit des behandelnden Arztes sowie das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft zu sichern." Dieses Ziel könne durch berufsrechtliche Sanktionen der Ärztekammer ausreichend sichergestellt werden.
Außerdem würde durch eine Unwirksamkeit des Vermächtnisses die in Art. 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz geschützte Testierfreiheit des Patienten eingeschränkt. Danach darf grundsätzlich jeder über den Tod hinaus nach seinen Vorstellungen über sein Vermögen verfügen. Für eine Beschränkung dieser Freiheit fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche muss laut BGH vom Gesetzgeber, nicht aber von einem anderen Normgeber, wie hier einem Berufsverband, erlassen werden.