2. März 2026

BGH: Zuwendung an den Hausarzt trotz Berufsverbots wirksam!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine testamentarische Zuwendung zugunsten des Hausarztes des Erblassers nicht allein deshalb unwirksam ist, weil sie gegen ein berufsrechtliches Zuwendungsverbot für Ärzte verstößt.

Das ärztliche Berufsrecht untersagt lediglich dem Arzt, Geschenke oder sonstige Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Es richtet sich somit ausschließlich an das Verhalten des Arztes – nicht jedoch an den Patienten. Weder die Verfügung von Todes wegen noch die Erwartung der Angehörigen, selbst Erben zu werden, fallen unter den Schutzbereich dieser Regelung.

Nach Auffassung des BGH würde es gegen die verfassungsrechtlich garantierte Testierfreiheit des Erblassers verstoßen, eine zugunsten des behandelnden Arztes angeordnete Zuwendung allein wegen des ärztlichen Zuwendungsverbots für unwirksam zu erklären. Der Patient bleibt daher auch in dieser Konstellation frei, seinen Arzt testamentarisch zu bedenken.