7. Juli 2021

BMF: Vereinfachungsregelung für kleinere Photovoltaikanlagen

Kleinere Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke können nach einem neuen BMF-Schreiben von der ertragsteuerlichen Erfassung ausgenommen werden.

Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk betreibt, erzielt damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb und muss jährlich eine Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage EÜR) einreichen. Die zu versteuernden Beträge sehr meist sehr gering, der Aufwand für eine richtige Besteuerung aber groß. Häufig kommt es mit den Finanzämtern zum Streit, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Das BMF hat zusammen mit den Finanzverwaltungen der Länder in einem neuen BMF-Schreiben (BMF, Schreiben v. 2.6.2021, IV C 6 -S 2240/19/10006 :006) eine Regelung zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerk getroffen. Es kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Von der Finanzverwaltung wird dann ohne weitere Prüfung unterstellt, dass eine steuerlich unbeachtliche sog. Liebhaberei vorliegt.

Die neue Vereinfachungsregelung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW (Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW). Diese müssen auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus installiert sein. Das gilt auch für eine Photovoltaikanlage auf einem dazugehörigen Carport oder einer Garage. Zudem gilt die Regelung nur für Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.

Wenn Teile des Gebäudes vermietet sind, ist der Antrag nicht möglich, wobei ein Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus trotz eines häuslichen Arbeitszimmers oder einer nur gelegentlichen entgeltlichen Vermietung von Räumen mit Einnahmen bis 520 EUR im Jahr als in vollem Umfang eigen genutzt gelten soll.

Mit dem schriftlichen Antrag wird aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Gewerbebetrieb wird nicht mehr bei der Einkommensteuer erfasst.

Dies gilt nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für alle nachfolgenden Jahre und auch für alle noch offenen (änderbaren) Jahre. In der Praxis gilt es deswegen zu prüfen, ob die Bescheide für frühere Jahre, die eventuell noch Verluste aus dem Betrieb der Anlage umfassten, auch allesamt bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Besteht z.B. noch ein Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO, eine Vorläufigkeit gemäß § 165 AO oder ist ein Einspruch anhängig, wird das Finanzamt sonst auch dieses Jahr noch ändern und einen Verlust nicht mehr berücksichtigen.

Die umsatzsteuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage und die Steuerpflicht der Umsätze bleiben trotz der Antragsstellung aber unverändert.