29. Juni 2021

Bundestag verabschiedet Gesetz für „Faire Verbraucherverträge“

Der Bundestag hat am 24.06.2021, das Gesetz für „Faire Verbraucherverträge“ verabschiedet.

Am Telefon aufgedrängte Verträge, überlange Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen – davor soll das Gesetz für faire Verbraucherverträge Verbraucher besser schützen.

Unerlaubte Telefonwerbung ist eine unzumutbare Belästigung und führt meist dazu, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben bekommen, die sie so überhaupt nicht abschließen wollten. Viele Unternehmen verwenden zudem immer häufiger bestimmte Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die es dem Verbraucher verbieten, günstigere Angebote zu nutzen.

Verbraucherverträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen betreffen, werden häufig auch mit einer längeren Laufzeit angeboten.

Die Mindestvertragslaufzeit wird nun auf ein Jahr beschränkt. Längere Laufzeiten von bis zu zwei Jahren sind nur noch dann zulässig, wenn dem Kunden gleichzeitig auch ein Angebot über einen Jahresvertrag gemacht wird, der im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 25 Prozent teurer sein darf als der Vertrag über zwei Jahre. Will ein Unternehmen Verträge um mehr als drei Monate automatisch verlängern will, muss es in Zukunft auf die Kündigungsmöglichkeit vorher hinweisen. Die Kündigungsfrist beträgt künftig grundsätzlich nicht mehr drei, sondern nur noch einen Monat.

Die Kündigung vergessen und dadurch ein weiteres Jahr an einen unliebsamen Vertrag gebunden, das soll künftig nicht mehr so einfach möglich sein. Zum Schutz der Verbraucher werden daher strengere Regelungen für die Kündigung im Falle einer automatischen Vertragsverlängerung getroffen. Verbraucher können dann monatlich kündigen.

In Zukunft wird für Dauerschuldverhältnisse zudem ein verpflichtender Kündigungsbutton im Online-Bereich eingeführt, denn den schnell geschlossenen Vertrag wieder zu kündigen war oft wesentlich schwieriger, da die Kündigungsmöglichkeit - wenn überhaupt - an versteckter Stelle zu finden war und auch die Art und Weise der Kündigung häufig erschwert war. Der Button als unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit im Online-Bereich soll Abhilfe schaffen. Erfüllt der Unternehmer diese Voraussetzungen nicht, kann der Verbraucher einen Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Lieferverträge für Strom und Gas soll man künftig nicht mehr allein am Telefon abschließen können, sondern solche Verträge müssen "in Textform", also zum Beispiel per Email, SMS oder auch als Brief oder Fax vorliegen. Das Textformerfordernis wird zudem auf die Kündigung solcher Verträge erweitert.

Unternehmen müssen künftig die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung auch dokumentieren und aufbewahren, um der Bundesnetzagentur die Möglichkeit zu geben unerlaubte Telefonwerbung besser sanktionieren zu können.