18. September 2025

FG Münster: Verlust aus Trickbetrug keine außergewöhnliche Belastung

Wer sich von Betrügern um hohe Geldgebeträge prellen lässt, kann sich auch nicht beim Fiskus schadlos halten, so das FG Münster. Eine Frau, die um 50.000 Euro erleichtert worden war, hatte versucht, den Betrag steuerlich abzusetzen.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Verluste durch Trickbetrug steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Im behandelten Fall war eine 77-jährige Frau auf einen Telefonbetrug hereingefallen und hatte einem Betrüger 50.000 Euro in dem Glauben übergeben, ihrer Tochter durch eine Kautionszahlung aus der Untersuchungshaft zu helfen. Später erkannte sie den Betrug und beantragte, den entstandenen Vermögensverlust zumindest steuerlich geltend zu machen.

Das Gericht argumentierte, dass ein solcher Verlust zu den allgemeinen Lebensrisiken zählt und daher nicht als außergewöhnlich anerkannt werden kann. Es war für die Frau zumutbar, zunächst ihre Tochter oder die Polizei zu kontaktieren, anstatt direkt auf die Forderung zu reagieren. Außerdem stelle der Verlust von Geld keinen Schaden an lebensnotwendigen Gegenständen dar, da das Geld als liquides Mittel zur Verfügung stand und nicht für den Lebensunterhalt zwingend notwendig war.

Nach Ansicht des Gerichts hätte die Betroffene also anders handeln können und müssen. Da keine akute Gefahr für die Tochter bestand, sei es objektiv vertretbar gewesen, die Zahlung zu verweigern. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, sodass das höchste deutsche Steuergericht abschließend entscheiden kann, ob der Abzug in solchen Fällen doch möglich ist.

FG Münster, Urteil vom 02.09.2025 - 1 K 360/25 E