5. Dezember 2022

Inflationsausgleichsgesetz und Inflationsausgleichsprämie

Das Inflationsausgleichsgesetz soll die kalte Progression abbauen und damit bewirken, dass die Bürger mehr Geld zur Verfügung haben. Zudem wären so deutlich mehr Bürger von der Abgabe einer Steuererklärung befreit. Als Gesetzesvorhaben wurde der Entwurf im September vom Bundeskabinett verabschiedet.

Der Gesetzesentwurf sieht folgende Änderungen vor:

  • Der Grundfreibetrag soll zum 1.1.2023 auf 10.632 € angehoben werden, zum 1.1.2024 auf 10.932 €.
  • Die sog. Tarifeckwerte sollen verschoben werden. Damit würde der Spitzensteuersatz in 2023 erst bei 61.972 € greifen, in 2024 erst bei 63.515 €.
  • Zur Unterstützung von Familien soll der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden. Dieser soll von 2022 bis 2024 jährlich steigen.
  • Das Kindergeld soll zum 1.1.2023 auf 237 € monatlich für das erste, zweite und dritte Kind angehoben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Familie Einkommensteuer zahlt oder nicht.
  • Wer Unterhaltszahlungen leistet, konnte diese bislang bis zu einem Höchstbetrag von 9.984 € steuerlich berücksichtigen lassen. Der Höchstbetrag soll rückwirkend schon für 2022 mit Hilfe eines dynamischen Verweises in Anlehnung an den Grundfreibetrag auf 10.347 € angehoben werden.

Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets. Durch die Einführung haben Arbeitgeber seit dem 26.10.2022 die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weitere Zahlungen bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 € zukommen zu lassen. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024. Dabei wird es den Arbeitgebern überlassen werden, zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie die Prämie zahlen, eine Zahlungsverpflichtung gibt es nicht.