30. November 2021

Krankenversicherungsbeiträge im Voraus bezahlen und Steuern sparen

Durch die Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen können Selbstständige und Freiberufler sowie für Beamte und Pensionäre eventuell Steuern sparen. Dies gilt sowohl für die Private Krankenversicherung als auch für die freiwillig gesetzliche Krankenversicherung, solange der Beitrag selbst bezahlt wird. Gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer und Rentner haben diese Möglichkeit leider nicht, da der Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherungsträger die Krankenversicherungsbeiträge abführt.

Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung) in der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich nach dem Abflussprinzip im Jahr der Zahlung unbegrenzt in voller Höhe als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, für welches Jahr die Beiträge gezahlt werden. Im Normalfall werden die maximal abziehbaren Vorsorgeaufwendungen durch die Beiträge zur privaten Krankenversicherung erreicht. Durch Vorauszahlung und damit Zusammenballung der Beiträge zur Basisabsicherung in einem Jahr, können Sie in einem anderen Jahr Ihre weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z.B. Haftpflichtversicherung, Unfallsversicherung, etc) bis zum Höchstbetrag steuermindernd geltend machen. Die Beiträge für die Basisabsicherung lassen sich je nach Versicherer meist für mehrere Jahre im Voraus bezahlen. Diese Beiträge können bis zum dreifachen der laufenden Jahresbeiträge als Sonderausgaben abgesetzt werden. Sie können dadurch Ihre Steuerbelastung optimieren.

Wichtig: Klären Sie vorab, ob in Ihrem Fall die Krankenkasse Vorauszahlungen für künftige Jahre akzeptiert und welche Folgen das hat. Gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer und Rentner etwa haben diese Möglichkeit leider nicht, da der Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherungsträger die Beiträge abführt. Um die maximal abziehbaren Beitragsvorauszahlungen zu ermitteln, stellt das Finanzamt Folgendes gegenüber:

• das Dreifache der im Zahlungsjahr vertraglich geschuldeten Beiträge (zulässiges Vorauszahlungsvolumen)

und

• die Summe der für nach Ablauf des Zahlungsjahrs beginnende Beitragsjahre geleisteten Beiträge (Summe der geleisteten Beitragsvorauszahlungen).

Übersteigen die geleisteten Beitragsvorauszahlungen das zulässige Vorauszahlungsvolumen, können die übersteigenden Beiträge erst in dem Jahr berücksichtigt werden, für das sie geleistet werden.

Beispiel

Frau und Herr Mayer sind beide als selbständige privat krankenversichert. Ihre begünstigt abzugsfähigen Beiträge zur Basisabsicherung betragen 6.000 € pro Jahr und liegen damit über dem für sie geltenden Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 3.800 € (1.900 € + 1.900 €). Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen betragen 3.000 € (Haftpflicht-, Unfall- und Lebensversicherungen (Altvertrag) etc.).

Fall 1: Normale monatliche Zahlung ohne Vorauszahlung der Beiträge

In diesem Fall sind nach der neuen Berechnungsmethode als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar:

→ im Jahr 2021 = 6.000 €

→ im Jahr 2022 = 6.000 €

→ insgesamt als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar in 2021 und 2022 = 12.000 €.

Absetzbar sind in beiden Jahren lediglich die Beiträge zur Basisabsicherung, da diese den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bereits übersteigen. Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen bleiben steuerlich wirkungslos.

Fall 2: Vorauszahlung der Beiträge

Familie Mayer zahlt am 15.12.2021 im Voraus die gesamten Krankenkassenbeiträge für 2022 in Höhe von 6.000 €, zahlt also im Jahr 2021 insgesamt 12.000 € Beiträge zur Basisabsicherung. In diesem Fall sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar:

→ im Jahr 2021 = 12.000 €,

→ im Jahr 2022 sind die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen absetzbar = 3.000 €,

→ insgesamt als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar in 2021 + 2022 = 15.000 €.