11. August 2025

LSG Sachsen-Anhalt: Beim Kaffeetrinken im Job verletzt? Arbeitsunfall!

Wer sich während einer dienstlichen Besprechung beim Kaffeetrinken verschluckt und verletzt, kann unter bestimmten Umständen einen Arbeitsunfall geltend machen.

Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem aktuellen Urteil.

Im konkreten Fall hatte sich ein Vorarbeiter auf einer Baustelle bei einer morgendlichen Team-Besprechung im Baucontainer an seinem Kaffee verschluckt, war hustend zur Tür gegangen, kurz ohnmächtig geworden und mit dem Gesicht auf ein Metallgitter gestürzt. Die Folge: Nasenbeinbruch.

Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung als Arbeitsunfall – Kaffeetrinken sei privat und diene nicht dem betrieblichen Zweck. Auch das Sozialgericht lehnte in erster Instanz ab. Das LSG sah den Fall jedoch anders: Zwar sei Essen und Trinken grundsätzlich nicht unfallversichert, doch im konkreten Zusammenhang – während einer verpflichtenden Besprechung – habe der Kaffee auch der Arbeitsfähigkeit und Teambildung gedient.

Der Arbeitgeber habe den Kaffee-Konsum sogar aktiv unterstützt. Das Kaffeetrinken war somit integraler Bestandteil des betrieblichen Ablaufs. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.

Zu Unrecht, wie das LSG nun urteilte. Zwar erstrecke sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht auf die Aufnahme von Nahrung oder Getränken, wenn damit ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird. Im vorliegenden Fall habe das Kaffeetrinken aber auch betrieblichen Zwecken gedient. Der gemeinsame Kaffeegenuss während der verpflichtenden Besprechung habe eine positive Arbeitsatmosphäre und eine Stärkung des Teams bewirkt.

Zudem habe der Kaffee für erhöhte Aufnahmebereitschaft gesorgt. Das sei auch dem Arbeitgeber bewusst gewesen, der sich um das Auffüllen der Kaffee-Vorräte gekümmert habe. Deshalb sei der Fall auch anders zu beurteilen, als wenn sich ein Arbeitnehmer etwa in der Frühstückspause an einem Kaffee verschluckt hätte, den er selbst in der Thermoskanne mitgebracht hat. Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.