15. Oktober 2025

Mietrecht: Digitale Belegeinsicht gilt nicht für Gewerbemiete

Eine Vermieterin wollte erreichen, dass die neue gesetzliche Möglichkeit zur elektronischen Belegeinsicht – die seit Januar 2025 für Wohnraummietverhältnisse gilt – auch bei der Vermietung von Gewerberäumen angewendet wird.

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig lehnte dies jedoch ab: Diese Regelung gilt nicht für Gewerbemieten, und schon gar nicht rückwirkend.

Nach Auffassung des OLG haben Mieter von Gewerberäumen weiterhin das Recht, die Originalbelege in Papierform einzusehen. Eine bloße digitale Kopie genügt nicht (Urteil vom 18.07.2025 – 12 U 73/24).

Die Vermieterin hatte ihre Betriebskostenabrechnungen nur digital zur Verfügung gestellt. Die Mieterin weigerte sich daraufhin zu zahlen und verlangte Einsicht in die Originalunterlagen. Das Landgericht Itzehoe gab der Mieterin recht – und das OLG Schleswig bestätigte dieses Urteil.

Begründung: Zwar erlaubt § 556 Abs. 4 Satz 2 BGB Vermietern seit 1. Januar 2025, Belege elektronisch bereitzustellen. Diese Vorschrift betrifft jedoch ausschließlich Wohnraummietverhältnisse. Für Gewerbemietverträge hat der Gesetzgeber bewusst keine entsprechende Regelung geschaffen. Daher bleibt hier die herkömmliche Einsicht in die Papierbelege verbindlich – insbesondere für frühere Abrechnungszeiträume.

Das Gericht verwies zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH): Belege müssen grundsätzlich in der Form vorgelegt werden, in der sie dem Vermieter selbst vorliegen – also im Original. Nur wenn der Vermieter die Unterlagen von Anfang an digital erhalten hat, darf er sie auch digital weitergeben.

Da die Rechtsfrage bislang kaum behandelt wurde, sah das OLG keinen Anlass, die Revision zuzulassen.