3. Juni 2025

Mietrecht: Wann kann bei unpünktlicher Mietzahlung gekündigt werden?

Das LG Paderborn hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Vermieter hatte seinem Mieter wegen vielfacher verspäteter Mietzahlungen eine fristlose sowie hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen, da dieser die Mietzahlungen regelmäßig nicht bis zum dritten Werktag eines Monats, sondern erst zur Monatsmitte geleistet hatte. Trotz Abmahnung am 24.12.2022 erfolgte auch die nächste Zahlung erst Mitte Januar. Der Mieter erklärte im Verfahren, dass er seit Mietbeginn die Miete immer zur Monatsmitte gezahlt habe und dies vom Vermieter nie beanstandet worden sei.

Das LG entschied, dass eine fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB nur dann zulässig ist, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Dabei ist insbesondere das Verschulden des Mieters zu würdigen. Eine wiederholt verspätete Zahlung kann eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, insbesondere wenn nach erfolgter Abmahnung keine Verhaltensänderung erfolgt. Allerdings ist auch die Reaktionsfrist zu beachten: Zwischen Zugang der Abmahnung und der nächsten Mietfälligkeit Anfang Januar lagen nur wenige Tage und der Mieter hatte keine echte Möglichkeit zur Umstellung seines Zahlungsverhaltens. Zudem war die jahrelang praktizierte Zahlung zur Monatsmitte zuvor nicht beanstandet worden. Eine ordentliche Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB sah das LG ebenfalls nicht. Eine solche ist bei einem Mietrückstand von weniger als einer Monatsmiete und einer Verzugsdauer unter einem Monat regelmäßig ausgeschlossen.