8. September 2025
OLG Frankfurt: Flug verpasst, wann zahlt die Versicherung?
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass eine Reiserücktrittsversicherung nicht für Mehrkosten aufkommen muss, wenn ein Flug wegen einer Straßensperrung verpasst wird, sofern der Fluggast keinen ausreichenden Zeitpuffer eingeplant hatte.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG stellte klar, dass solche Ereignisse nur dann als „unvermeidbar“ im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten, wenn alle zumutbaren Vorsorgemaßnahmen getroffen wurden. In diesem Fall hatte die Reisende zwar geplant, etwa zwei Stunden vor Abflug am Flughafen zu sein, jedoch keinen zusätzlichen Puffer für unvorhersehbare Verzögerungen wie einen Unfall vorgesehen. Die Richter betonten, dass Staus und Unfälle zum allgemeinen Risiko des Straßenverkehrs gehören und jeder Passagier ausreichend Zeit einplanen muss, auch für Sicherheits- und Passkontrollen.
Folgen für Versicherungsnehmer
Die Frau hätte durch einen minimalen Zeitpuffer von 15 Minuten den Flug trotz des Unfalls erreichen können. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten bestand damit nicht, da die rechtzeitige Anreise grundsätzlich in ihrer Verantwortung lag. Das Gericht verwies außerdem darauf, dass Fluggesellschaften und Flughäfen empfehlen, zwei bis drei Stunden vor Abflug vor Ort zu sein.
Praktische Bedeutung
Wer zum Flughafen reist, sollte immer einen ausreichenden Sicherheitspolster einkalkulieren, da andernfalls kein Versicherungsschutz besteht, falls der Flug aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wie Verkehrsunfällen verpasst wird. Auch für Bahnreisende gilt, dass eigenverantwortlich Zeit eingeplant werden muss und bei Versäumnis kein Anspruch gegen den Veranstalter besteht.
OLG Frankfurt a.M., Keine Angabe vom 09.09.2025 - 3 U 81/24