15. Dezember 2025
OLG München: Zeichnung als Testamentsunterschrift ausreichend?
Ein Testament ist nur dann wirksam, wenn es vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Fehlt der Unterschrift jedoch der Charakter des Schreibens und handelt es sich lediglich um eine Zeichnung oder ein Symbol, ist das Testament formunwirksam – selbst dann, wenn eindeutig feststeht, wer es verfasst hat.
In dem entschiedenen Fall hatten Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. Das Testament wurde von der Ehefrau handschriftlich verfasst und unterschrieben. Der Ehemann brachte am Ende des Textes lediglich eine wolkenförmige Linie an – offenbar als persönliche Markierung. Nach seinem Tod beantragte die Ehefrau einen Erbschein. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab: Das Testament sei wegen fehlender Unterschrift des Mannes nichtig.
Das OLG München bestätigte diese Entscheidung. Eine wirksame Unterschrift müsse aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehen – auch wenn sie nicht lesbar ist. Es reicht, wenn der Schriftzug individuelle, charakteristische Merkmale aufweist, die Buchstaben andeuten. Reine Linien, Wellenformen, Kreuzzeichen oder andere Handzeichen genügen hingegen nicht. Eine Zeichnung sei keine Schrift und damit auch keine Unterschrift.
Fehlt die eigenhändige Unterschrift, ist ein Testament gemäß §§ 2247 Abs. 1, 125 BGB nichtig. Daran ändert auch nichts, dass die Urheberschaft möglicherweise anderweitig bewiesen werden kann. Die Unterschrift dient nicht nur als Echtheitsnachweis, sondern dokumentiert zugleich den ernsthaften Willen des Erblassers, den Text als rechtsverbindliche Erklärung gelten zu lassen.
OLG München, Beschl. v. 6.5.2025 (33 Wx 289/24 e)
Hinweis für die Praxis:
Wer ein Testament errichten möchte, sollte unbedingt darauf achten, dieses vollständig handschriftlich zu verfassen und mit seinem eigenen Namen zu unterzeichnen. Nur so ist die formelle Wirksamkeit gewährleistet. Selbst individuell gestaltete Zeichen, Monogramme oder Initialen können im Zweifel nicht ausreichen. Bestehen Unsicherheiten über die exakte Form oder Formulierung, empfiehlt sich rechtzeitig fachkundiger Rat, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Wir beraten Sie gern bei der Gestaltung rechtssicherer Testamente.