6. Oktober 2025
OLG Zweibrücken: Vermeintliche Testamentskopie überzeugt Gerichte nicht!
Die frühere Lebensgefährtin eines Verstorbenen behauptete, Alleinerbin zu sein und legte dazu die Kopie des vermeintlichen Testaments vor. Doch widersprüchliche Aussagen, fehlende Details und eine nicht gesehene Unterschrift ließen das OLG Zweibrücken zweifeln.
Die bloße Vorlage einer Testamentskopie reicht grundsätzlich nicht aus, um eine Erbenstellung nachzuweisen, sofern nicht zweifelsfrei belegt werden kann, dass das Original tatsächlich in dieser Form existierte. Im vorliegenden Fall versuchte eine Frau unter Berufung auf eine Kopie eines handschriftlichen Testaments ihres verstorbenen Partners, einen Erbschein als Alleinerbin zu erlangen. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken bestätigte jedoch die in der Vorinstanz geäußerten Zweifel an der Echtheit (Beschluss vom 07.08.2025 - 8 W 66/24).
Das OLG stellte klar, dass der Nachweis eines Erbrechts grundsätzlich nur mittels Vorlage des Originaltestaments erbracht werden kann. Eine Kopie sei lediglich in Ausnahmefällen als Nachweis zulässig, beispielsweise wenn das Original ohne Zutun des Erblassers vernichtet oder unauffindbar geworden sei. In einem solchen Fall müsse die Echtheit der Kopie so sicher feststehen, als läge das Testament im Original vor. Dabei seien die Errichtung, Form und der Inhalt des Testaments zweifelsfrei zu belegen.
Bereits das Amtsgericht Ludwigshafen hatte den Antrag auf Erteilung des Erbscheins abgelehnt. Zwar bestätigten zwei Bekannte die Anwesenheit bei der Erstellung des Testaments, doch waren diese Zeugenaussagen für das Gericht nicht ausreichend (Beschluss vom 19.03.2024 - 8a VI 301/23).
Auch das OLG Zweibrücken äußerte erhebliche Zweifel daran, dass ein solches Originaltestament tatsächlich existierte. Auffällig war, dass der Verstorbene seine Bekannten zu einem Abendessen eingeladen haben soll, während dessen er ohne vorherige Ankündigung in deren Gegenwart ein Testament errichtete. Die Zeugenaussagen wiesen zudem Widersprüche auf: Beide Zeuginnen berichteten, der Verstorbene habe das Testament innerhalb einer halben Stunde verfasst und vorgelesen, doch unterschieden sich ihre Angaben, ob die Lebensgefährtin währenddessen in der Küche gekocht habe oder das Testament erst nach dem Essen aufgesetzt worden sei.
Darüber hinaus entsprach der Inhalt des Testaments nach Auffassung des 8. Zivilsenats des OLG nicht der Darstellung der Antragstellerin. Das mehrere Seiten umfassende Testament benannte mehrere Begünstigte, enthielt spezifische Daten zu Rentenversicherungen sowie diverse Kontonummern. Das Gericht hielt es für wenig plausibel, dass der Verstorbene diese umfangreichen Angaben ohne Unterlagen in so kurzer Zeit notiert haben soll.
Entscheidend war letztlich, dass keine der Zeuginnen eine Unterschrift auf dem Testament bestätigen konnte. Diese wird jedoch als zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments angesehen. Folglich konnte die vorgelegte Kopie das behauptete Erbrecht der Lebensgefährtin nicht belegen.
Diese Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen, die an den Nachweis der Echtheit und Wirksamkeit eines Testaments gestellt werden, insbesondere wenn das Originaldokument nicht vorgelegt werden kann. Nur bei lückenlosem Nachweis der Errichtung, Form und Unterschrift durch das Original oder eine verlässliche Kopie können Erbenansprüche gerichtlich anerkannt werden.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.08.2025 - 8 W 66/24