1. Februar 2021

Steuerliche Berücksichtigung eines Home-Office während der Corona-Pandemie

Die Aufwendungen werden i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen. Ist eine Kostenübernahme nicht
möglich, können entsprechende Aufwendungen unter weiteren Voraussetzungen bis zu einer Höhe von
1.250 € im Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden (Arbeits-zimmer).
Zu den Aufwendungen, die anteilig nach Fläche in Ansatz gebracht werden, zählen z. B. auch:
Kaltmiete oder Gebäude-Abschreibung, Wasser, Nebenkosten, Müllabfuhr, Verwaltungs-kosten,
Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger, Heizung, Reinigung, Strom, Renovierung,
Schuldzinsen.
Die steuerliche Berücksichtigung setzt allerdings voraus, dass es sich bei einem häuslichen
Arbeitszimmer um einen Raum handelt, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich (zu 90 %) zu
betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, kommt auch ein unbeschränkter
Abzug der Aufwendungen in Frage.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 beschloss der Gesetzgeber, dass Steuerpflichtige, die im
Home-Office arbeiten, deren Räumlichkeiten allerdings nicht alle Voraussetzungen eines häuslichen
Arbeitszimmers erfüllen, trotzdem mit einer steuerlichen Erleichterung rechnen können. So können sie
nunmehr für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen
Betrag von 5 € geltend machen. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt
und wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet. Sie kann in den Jahren 2020 und 2021 in
Anspruch genommen werden.
Bitte beachten Sie: Fahrtkostenpauschalen während des Home-Office können nicht geltend gemacht
werden. Es empfiehlt sich die Arbeitszeiten im Home-Office zu dokumentieren und diese vom
Arbeitgeber bestätigen zu lassen.