16. März 2026

Wenn die Erbschaft überschuldet scheint – und sich später als werthaltig entpuppt

Niemand möchteSchulden erben, die Erbschaft wird daher ausgeschlagen. Stellt sich später heraus, dass der Nachlass doch deutlich werthaltig war, stellt sich die Frage: Kann man die Ausschlagung wegen Irrtums rückgängig machen?

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat hierzu klargestellt: Entscheidend ist, worüber man sich geirrt hat. Nur ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses kann eine Anfechtung der Ausschlagung rechtfertigen. Ein bloßer Irrtum über den Wert des Nachlasses genügt dagegen nicht.

Im entschiedenen Fall verstarb eine 106‑jährige Frau ohne Testament. Die Heimkosten waren als Darlehen abgesichert und es stand eine erhebliche Belastung ihres Hausgrundstücks im Raum. Eine Enkelin ging deshalb von einem überschuldeten Nachlass aus und schlug die Erbschaft aus, während zwei Urenkel die Erbschaft annahmen.

Später wurde das Haus verkauft. Der Verkaufserlös reichte nicht nur zur Tilgung des Darlehens aus, es blieb sogar ein nennenswerter Überschuss. Zusätzlich existierte ein bislang unbekanntes Sparkonto mit einem vierstelligen Guthaben. Die Enkelin wollte ihre Ausschlagung nun wegen Irrtums anfechten und als Miterbin am Nachlass beteiligt werden.

Das Nachlassgericht gab ihr zunächst Recht. Auf die Beschwerde eines Urenkels hin entschied das OLG Zweibrücken jedoch anders: Die Enkelin ist nicht Erbin geworden. Zwar lag ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses vor, weil ihr das Sparkonto unbekannt war. Nach Auffassung des Gerichts war dieses Guthaben aber wirtschaftlich so gering, dass es ihre Entscheidung zur Ausschlagung nicht beeinflusst hätte. Maßgeblich war, dass sie vor allem den Gesamtwert des Nachlasses – insbesondere den zu erwartenden Erlös aus dem Hausverkauf – falsch eingeschätzt hatte. Ein solcher Bewertungsirrtum reicht für eine wirksame Anfechtung nicht aus.

Die Folge: Die Ausschlagung blieb wirksam, die Enkelin ging leer aus.

Unser Rat: Lassen Sie sich vor Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft unbedingt beraten!