14. Mai 2025

Zerrissenes Testament trotzdem aufbewahrt. Wirksamer Widerruf?

Mit dem Durchreißen eines Testaments gibt der Erblasser zu erkennen, dass er es widerrufen will. Daran soll auch die anschließende Verwahrung des zerstörten Testaments in einem Schließfach nichts ändern, so das OLG Frankfurt a.M.

Nach dem Tod eines kinderlosen Mannes erhielten seine Ehefrau und seine Mutter einen gemeinsamen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. Zwei Monate später fanden sie im Schließfach des Verstorbenen ein handschriftliches Testament, das einen Dritten als Erben auswies. Das Dokument war mittig durchgerissen. Der darin Begünstigte beantragte die Einziehung des Erbscheins - ohne Erfolg.

Im Zerreißen des Testaments liegt eine eindeutige Widerrufshandlung entschied zunächst das Nachlassgericht. Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte dies Auffassung, dass der Erbschein nicht unrichtig geworden sei - und wies die Beschwerde des Testaments-"Erben" zurück (Beschluss vom 29.04.2025 - 21 W 26/25).

Das Zerreißen eines Testaments durch den Erblasser sei eine Widerrufshandlung im Sinne des § 2255 BGB. In einem solchen Fall werde gesetzlich vermutet, dass der Widerruf mit entsprechender Widerrufsabsicht erfolgt sei. Die bloße Aufbewahrung im Schließfach genüge nicht, um diese Vermutung zu widerlegen.

Zwar sei es ungewöhnlich, ein zerrissenes Testament aufzubewahren. Allein dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, um die gesetzlich vermutete Widerrufsabsicht zu entkräften.