10. Dezember 2025
Zweifel an der Echtheit eines Testaments?
Bevor ein Erbschein erteilt werden kann, prüft das Nachlassgericht von Amts wegen, ob das Testament tatsächlich vom Erblasser stammt und eigenhändig errichtet wurde. Doch was gilt, wenn Zweifel an der Echtheit nicht völlig ausgeschlossen werden können? Mit dieser Frage hat sich das OLG Brandenburg in einem aktuellen Beschluss beschäftigt.
Ein Mann hinterließ ein mit „mein Testament“ überschriebenes Schriftstück, das am Ende seine Unterschrift trug. Darin setzte er seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn zu Erben ein. Beide beantragten daraufhin einen Erbschein. Das Nachlassgericht ließ ein Schriftgutachten erstellen und war nach dessen Ergebnis von der Echtheit überzeugt – der Erbschein sollte erteilt werden. Die Brüder des Verstorbenen hielten das Testament jedoch für gefälscht und legten Beschwerde ein.
Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde zurück. Nach seiner Entscheidung handelte es sich tatsächlich um das eigenhändige Testament des Erblassers. Für die Erteilung eines Erbscheins müsse das Gericht überzeugt sein, dass das Testament echt sei. Eine absolute, wissenschaftlich belegbare Gewissheit sei aber praktisch kaum erreichbar. Es genüge vielmehr eine Überzeugung, die „für das praktische Leben brauchbar“ ist und vernünftige Zweifel ausschließt. Mit anderen Worten: Restzweifel dürfen theoretisch bleiben – entscheidend ist, dass das Gericht nach sorgfältiger Prüfung überzeugt ist, dass das Testament authentisch ist.
Selbst wenn ein Sachverständiger in seinem Gutachten nur von einer „hohen Wahrscheinlichkeit“ oder einer „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ der Urheberschaft spricht, kann das Gericht zu einer ausreichenden Überzeugung gelangen. Ein weiteres Gutachten müsse nur dann eingeholt werden, wenn das vorliegende Gutachten lückenhaft sei oder Zweifel an der Fachkunde des Gutachters bestehen.
Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Beschl. v. 6.5.2025 (3 W 80/24)